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15.04.2016

Schmähgedicht

Man kann die Sendung (Neo Magazin Royale vom 31.03.2016) nicht mehr sehen, in der das ausdrückliche Beispiel für verbotene Schmähkritik vorkommt, aber man kann die entsprechende Passage bei Deutschlandfunk.de und Spiegel Online lesen.

Jan Böhmermann hatte als Reaktion auf die Aufregung Erdogans über das satirische Lied "Erdowie, Erdowo, Erdowan", das bei Extra 3 zu hören war, dem Präsidenten erklären wollen, dass dieses Lied in Deutschland erlaubt sei.

Anders sei es mit Schmähkritik, die sei auch in Deutschland verboten. Um Erdogan den Unterschied zum Extra3-Lied und den Begriff Schmähkritik klar zu machen, trug er ein Schmähgedicht vor. Darin reiht sich eine Beleidigung des Präsidenten an die andere. Die Beleidigungen sind aber jeweils so überzogen, dass offensichtlich ist, dass nichts davon ernst gemeint ist und auch nicht ernst verstanden werden kann.

Erdogan hatte daraufhin vorsichtshalber einen Strafantrag wegen Beleidigung gestellt (StGB § 185 und § 194). Er erwartete aber eher eine Strafverfolgung wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts (StGB § 103 und § 104a). Die Strafenspanne dafür liegt höher. Dazu musste jedoch die Bundesregierung ihre Zustimmung geben und erst allerhand prüfen lassen, z.B., ob die Türkei sowas in ihrem Rechtssystem umgekehrt ebenfalls vorsieht und voraussichtlich auch tatsächlich anwenden würde. Um 13:00 Uhr am 15.04.2016 teilte die Kanzlerin das Ergebnis mit. Die Zustimmung wurde gegeben, weshalb nun nach StGB § 103 und nicht nacht StGB § 185 verfahren wird. Die Kanzlerin erläuterte die Entscheidung sehr detailliert. Sie machte deutlich, dass es dabei nicht um Vorverurteilung geht, sondern, dass juristische Bewertungen und Entscheidungen nicht Aufgabe der Politik, sondern der Justiz sind. Sie betonte, dass Pressefreiheit und Kunstfreiheit ein hohes Gut in Deutschland sind.

Den § 103 StGB will man nun abschaffen. Grund: Es reiche, dass es den § 185 StGB gebe. Um darüber seine Ansprüche geltend zu machen, brauche es dann auch keine Zustimmung der Regierung. Für die Anzeige gegen Böhmermann hat das noch keine Relevanz.

Dass öffentliche Beleidigung (Schmähung, Herabsetzung) verboten ist, ist klar. Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind entsprechend eingeschränkt. In Einzelfällen muss ein Gericht auch schon mal die Rechte gegeneinander abwägen.

Kunstfreiheit reicht allerdings ein kleines Stückchen weiter. Hier könnte die extreme Übertreibung und offensichtliche Absurdität der Schmähungen in dem Gedicht juristisch von Interesse sein; denn niemand wird wohl ernsthaft annehmen, dass die Aussagen tatsächlich zutreffen würden oder auch nur ernst gemeint wären. Auch von Interesse wird juristisch wohl sein, dass die Sache, um die es geht, nicht Kritik an Erdogan ist, sondern die Erläuterung dessen, was in Deutschland erlaubt und was verboten ist. Die Schmähungen sind insofern keine herabsetzenden Argumente gegen Erdogan, sondern beziehen sich auf die Erläuterung der Grenze des Erlaubten, die eigentliche Sache, um die es bei dem Vortrag geht.

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